Ausgabe: Layoutbild

Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Was Ärztinnen und Ärzte an Steuervereinfachungen erwarten können. ...mehr

Leistungen einer Kosmetikerin nicht umsatzsteuerfrei

Umsatzsteuerliche Behandlung von Heilbehandlungen durch Subunternehmer. ...mehr

Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung. ...mehr

„2te-zahnarztmeinung.de“ erlaubt

Internet-Portal verstößt nicht gegen Berufsrecht; Geschäftsmodell dient Patienten. ...mehr

Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Illustration

Aufwendungen wegen Krankheit:

Zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen zählen u.a. Krankheitskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Kosten handelt, die medizinisch indiziert sind, also zu Heilungszwecken dienen oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglich zu machen. Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind daher Aufwendungen z.B. für rezeptfreie Arzneimittel. Mit Urteil vom 2.9.2010 (VI R 11/09 BFH/NV 2011, 125) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals auch solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die im Zuge der „Ausweglosigkeit der Lebenssituation“ getätigt werden.

Der Fall:

Eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau hat sich auf Rat ihres Hausarztes für eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff und Ozon entschieden. Die Kosten in Höhe von 30.000 € an den behandelnden Hausarzt wurden weder von der Krankenkasse übernommen noch vom Finanzamt anerkannt. Der BFH gab der Steuerpflichtigen recht und billigte den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Denn auch Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet und andere Behandlungsmethoden offensichtlich nicht mehr durchführbar sind, so der BFH.

Behandlung durch Arzt:

Vorbehalten bleibt der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung aber der Tatsache, dass die Behandlung von einem Arzt durchgeführt wird. Wird die Behandlung stattdessen von Wunderheilern oder ähnlichen Person vorgenommen, ist der Steuerabzug zu versagen.

Stand: 15. Februar 2011

Bild: Claus Mikosch - Fotolia.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20