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Haushaltsersparnis bei Unterbringung im Pflegeheim

BGH-Urteil zu „Jameda“

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Haushaltsersparnis bei Unterbringung im Pflegeheim

Berücksichtigung für jeden Ehegatten ...mehr

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Haftung für Impfschäden

Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen. ...mehr

Umsatzsteuerpflicht einer Privatklinik

Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Behandlungsleistungen von öffentlich rechtlichen oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden. ...mehr

Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2018

Im Sommer 2018 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Haushaltsersparnis bei Unterbringung im Pflegeheim

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Der Fall

Streitig war, ob die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen ist, wenn beide krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bejaht (Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

BFH-Urteil

Der BFH begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass als außergewöhnliche Belastungen nur solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig sind, die über die normale Lebensführung hinausgehen. Als Haushaltsersparnis eines Pflegebedürftigen ist nach der Rechtsprechung der jeweils im Steuerjahr vorgesehene Höchstbetrag für unterhaltsbedürftige Personen anzusetzen (für 2018 € 9.000,00). Ausnahme: Der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: vege - fotolia.com

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