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Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen

Keine außergewöhnliche Belastung ...mehr

Steuerfreie Gesundheitsvorsorge im Betrieb

Aktuelle Änderungen zum 1.1.2019 ...mehr

Sozialversicherungspflicht der Klinik-Honorarärzte

Aktuelles Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ...mehr

Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

Ansprüche auf Vergütungszuschläge ...mehr

Sensibilisierungswoche nicht steuerbegünstigt

Eine Arbeitgeberin bot ihren Arbeitnehmern sogenannte „Sensibilisierungswochen“ an. ...mehr

Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2019

Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

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Arbeitszeitgesetz

Zulagen für Nacht- sowie für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind arbeitsrechtlich nur insoweit festgeschrieben, als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder bezahlte Freizeit haben. Der Begriff der Nachtarbeit ist gesetzlich definiert von 23 Uhr bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtarbeitszeit umfasst (§ 2 Arbeitszeitgesetz ArbZG). Auch die Höhe der Zuschläge bzw. die Anzahl der freien Tage ist nicht definiert. Das Gesetz spricht lediglich von einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag.

Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden für einen angemessenen Freizeitausgleich (Bundesarbeitsgericht/BAG Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04). Im Übrigen gibt das Arbeitszeitgesetz keine Vergütungsmaßstäbe vor. Rechtsansprüche für Zusatzvergütungen sind meist in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: kasto - stock.adobe.com

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