Ausgabe: Layoutbild

Alkohol-Wasser-Mischungen

Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei ...mehr

Krankenfahrten mit dem Taxi

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei nicht mehr als 50 km ...mehr

Lagerung von Eizellen

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck ...mehr

Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen ...mehr

Arbeitsverträge bei Weiterbildung

Arbeitszeit muss Weiterbildung ermöglichen ...mehr

Alkohol-Wasser-Mischungen

Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. ...mehr

Steuerabzug für Diätverpflegung

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2015/2016

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen. ...mehr

Alkohol-Wasser-Mischungen

Illustration

Branntweinsteuer

Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol unterliegen alkoholische Getränke neben der Mehrwertsteuer einer weiteren gesonderten Branntweinsteuer. Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. Von der Branntweinsteuer ausgenommen sind Erzeugnisse, die zur Herstellung von Arzneimitteln dienen.

Alkohol-Wasser-Mischungen

Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Streitpunkt war eine Flüssigkeit, die zur Bereitung von Kühlumschlägen verwendet wird. Das Mittel ist auch in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Es besitzt auch eine entsprechende Zulassungsnummer. Das zuständige Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass das Gemisch der Branntweinsteuer unterliegt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Ausschluss reiner Alkohol-Wasser-Mischungen aus dem Kreis der zu begünstigenden Arzneimittel gegen EU-Recht verstößt (Urteil vom 5.5.2015, VII R 22/14). Der BFH kam hierbei sogar zu dem Schluss, dass Deutschland gegen seine Verpflichtung aus der EU-Alkoholstrukturrichtlinie verstoßen hat. Deutschland hat als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen von der nach geltendem Unionsrecht zwingend zu gewährenden Befreiung ausgenommen.

Desinfektionsmittel

Die Erkenntnisse aus dem BFH-Urteil sind insbesondere auch für auf Alkoholbasis hergestellte Desinfektionsmittel anzuwenden. Steuerpflichtige können sich in konkreten Fällen auf dieses Urteil sowie auf das übergeordnete EU-Recht berufen.

Stand: 26. November 2015

Bild: silberkorn73 - Fotolia.com

Datenschutz | Logo Martina Pichlmeier Steuerberaterin Burgstraße 12 |  80331 München |  Deutschland Work Work+49 89 990149-40 |  F: Fax+49 89 990149-49 | 
Atikon Marketing & Werbung GmbH Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20