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Krankenfahrten mit dem Taxi

Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei ...mehr

Krankenfahrten mit dem Taxi

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei nicht mehr als 50 km ...mehr

Lagerung von Eizellen

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck ...mehr

Pflegeaufwendungen für nahe Angehörige

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen ...mehr

Arbeitsverträge bei Weiterbildung

Arbeitszeit muss Weiterbildung ermöglichen ...mehr

Alkohol-Wasser-Mischungen

Die Branntweinsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. ...mehr

Steuerabzug für Diätverpflegung

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2015/2016

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Krankenfahrten mit dem Taxi

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei nicht mehr als 50 km

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Krankenfahrten mit dem Taxi fallen im Regelfall unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes. Nach dieser Vorschrift sind Personenbeförderungen unter anderem im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der betreffende Unternehmer über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt.

Der Fall

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch dann gelten muss, wenn der betreffende Vertragspartner, der mit den Krankenkassen einen entsprechenden Rahmenvertrag für Krankenfahrten geschlossen hat, selbst keine solche Konzession besitzt (Urteil vom 15.7.2015, 1 K 772/15). Im Streitfall hat die Unternehmerin selbst verschiedene Taxi- und Mietwagenunternehmen beauftragt und die Leistungen mit den Krankenkassen entsprechend zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass für die mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommen muss. Das Finanzgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass für die Steuerermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer) entscheidend seien.

Revision

Gegen das Verfahren wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 28/15 anhängig.

Stand: 26. November 2015

Bild: B. Wylezich - Fotolia.com

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