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Kontodaten-Übermittlung 2023

Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern ...mehr

Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen

Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel ...mehr

Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften

Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie ...mehr

BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer ...mehr

Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter

Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter ...mehr

Kontodaten-Übermittlung 2023

2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland ...mehr

Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen

Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus ...mehr

Erbschaftsteuerstatistik

Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt ...mehr

Kontodaten-Übermittlung 2023

Mann mit Smartphone

Automatischer Informationsaustausch

Erstmalig zum 30.9.2017 begann der sogenannte automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Damals waren es 50 Staaten, die Informationen nach Deutschland übermittelten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern ist die Zinsinformationsverordnung/ZIV.

108 Staaten melden

Mittlerweile sind es 108 Staaten, die Kontodaten nach Deutschland schicken. Gegenüber 2022 neu hinzugekommen ist der Inselstaat Jamaica (Staat 45, vgl. BMF-Schreiben vom 20.7.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057). Alle Staaten übermitteln Kontodaten aus dem Jahr 2022 zum 30.9.2023 an das Bundeszentralamt für Steuern.

Anschreiben vom Finanzamt

Steuerpflichtige, die für das betreffende Meldejahr keine ausländischen Kapitalerträge erklärt haben, erhalten regelmäßig von ihrem Wohnsitzfinanzamt „Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung“. Die Adressaten werden aufgefordert, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu den ausländischen Kapitaleinkünften einzureichen. Da es sich hier regelmäßig um ausländische Sachverhalte handelt, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung/AO). Dies bedeutet, dass die erforderlichen Beweismittel vom Steuerpflichtigen selbst zu beschaffen sind (z. B. die erforderlichen Kontounterlagen).

Stand: 29. August 2023

Bild: kanurism - stock.adobe.com

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