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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Mann am PC

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.

Geschenke

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.

Vermietung und Verpachtung

Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.

Stand: 29. August 2023

Bild: Tetiana - stock.adobe.com

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