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Pfändungsfreigrenzen

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ...mehr

Verzinsung von Darlehensforderungen

Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden ...mehr

Arbeitszeiterfassung

Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor ...mehr

Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss

Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss ...mehr

Übertragung eines verpachteten Betriebs

Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist ...mehr

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber ...mehr

Bilanzkennzahlen

Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen ...mehr

Pfändungsfreigrenzen

Welche Beträge ab dem 1.7.2023 gelten ...mehr

Pfändungsfreigrenzen

Geldscheine

Pfändungsschutz

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.

Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com

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