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Verzinsung von Darlehensforderungen

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ...mehr

Verzinsung von Darlehensforderungen

Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden ...mehr

Arbeitszeiterfassung

Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor ...mehr

Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss

Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss ...mehr

Übertragung eines verpachteten Betriebs

Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist ...mehr

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber ...mehr

Bilanzkennzahlen

Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen ...mehr

Pfändungsfreigrenzen

Welche Beträge ab dem 1.7.2023 gelten ...mehr

Verzinsung von Darlehensforderungen

Zinsen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).

Margenteilungsgrundsatz

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).

Stand: 27. Juni 2023

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