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Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht 2019

Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht 2019

Grundfreibetrag und Beitragsbemessungsgrenze ...mehr

Essen auf Rädern

Keine haushaltsnahe Dienstleistung ...mehr

Kinderkrankengeld

Anspruch, Voraussetzungen, Dauer ...mehr

Kündigung wegen Eheschließung

Ein katholischer Krankenhausbetreiber kündigte dem Chefarzt eines von ihm betriebenen Krankenhauses nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er kirchlich verheiratet war. ...mehr

Honoraranspruch eines Zahnarztes

Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. ...mehr

Aufwendungen für eine Reiki-Behandlung

Eine Steuerpflichtige beauftragte eine Therapeutin mit diversen (Fern-)Reiki-Behandlungen. ...mehr

Kulturlinks – Winter 2018/2019

Im Winter 2018/2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht 2019

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Steuerrecht

Zum 1.1.2019 steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer auf € 9.168,00 (bzw. € 18.336,00 bei Zusammenveranlagung). Zum Ausgleich für die kalte Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifes 2019 um 1,84 % nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag steigt für jeden Elternteil um jeweils € 96,00 (insgesamt € 192,00) auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00). Ärztinnen und Ärzte, die sich in 2019 ein Elektro- oder ein Hybridfahrzeug anschaffen und dieses auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen, müssen bei Anwendung der Pauschalversteuerung nur 0,5 % anstelle der 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern. Ärztinnen und Ärzte, die in den privaten Mietwohnungsbau investieren, können Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % in Anspruch nehmen. Insgesamt können bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Sozialversicherung

Zum 1.1.2019 steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) auf € 6.700,00/Monat bzw. € 80.400,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt ab 2019 € 6.150,00/Monat bzw. € 73.800,00/Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00. Ab 2019 ist auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Hälfte von den Arbeitgebern zu zahlen. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf € 60.750,00 angehoben.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 %. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde per „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ auf 18,6 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 2,55 % des Bruttoeinkommens (bei kinderlosen Versicherten 2,8 %) auf 3,05 % bzw. 3,3 %.

Stand: 12. Dezember 2018

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