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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet ...mehr

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ...mehr

Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen umsatzsteuerpflichtig ...mehr

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit ...mehr

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. ...mehr

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung in Rechnung gestellt wird. ...mehr

Kulturlinks

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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

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Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).

Burn-Out

Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10). Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out. Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammenspielen.

Außergewöhnliche Belastung

Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid offen halten.

Stand: 07. Februar 2014

Bild: jogyx - fotolia.com

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