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Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

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Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

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GOZ 2012

Zum 1.1.2012 ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft getreten. Diese machte u.a. eine geänderte Abrechnungspraxis für zu erbringende Privatleistungen erforderlich. Nach der neuen GOZ müssen medizinisch nicht notwendige Maßnahmen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Die neue Abrechnungspraxis hat zwar dem Grunde nach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Die neue Gebührenordnung erfordert jedoch infolge einer neuen Transparenz für die Finanzverwaltung von Seiten des Zahnarztes/der Zahnärztin eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Betriebsprüfung

Der Heil- und Kostenplan ist vor Erbringung der Leistung zu erstellen und – natürlich – von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung einsehbar. Betriebsprüfer können daraus die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen einfach ziehen. Die Finanzverwaltung hat bislang noch nicht zu den möglichen Auswirkungen der neuen GOZ 2012 Stellung genommen. Denkbar ist, dass alle über einen Kosten- und Heilplan dokumentierten Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Leistungen, für die gemäß der neuen GOZ kein Heil- und Kostenplan zu erstellen ist, dürften allerdings nicht automatisch als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sondern sind weiterhin detailliert auf deren Umsatzsteuerfreiheit oder -pflicht als auch auf den anwendbaren Steuersatz zu untersuchen.

Kleinunternehmerregelung

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit nur einem geringen Anteil an medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen können sich unter Umständen auf die Kleinunternehmerregelung stützen und an sich steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen. Die Kleinunternehmerregelung gilt, soweit die steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden und nicht freiwillig zur Umsatzsteuer optiert wurde.

Stand: 12.05.2012

Bild: iggyphoto - Fotolia.com

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